Mitarbeitervertretung (MAV)

Rechtsgrundlagen: Artikel 8 Grundordnung zum kirchlichen Dienst, Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO)

„Zur Sicherung ihrer Selbstbestimmung in der Arbeitsorganisation kirchlicher Einrichtungen wählen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Maßgabe kirchengesetzlicher Regelung Mitarbeitervertretungen, die an Entscheidungen des Dienstgebers beteiligt werden. Das näheres regelt die jeweilige geltende Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO).“
(Artikel 8 Grundordnung zum kirchlichen Dienst)

Die Mitarbeitervertretung (MAV) ist die von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer kirchlichen Einrichtung gewählte betriebliche Interessenvertretung, der vor Bei personellen Angelegenheiten sowie Angelegenheiten der Dienststelle Mitbestimmungsrechte zustehen.

Die Bildung, Wahl, Aufgaben und Rechte der MAV sind in der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) der jeweiligen Diözese geregelt. In Gesetzen wie § 17 KSchG, § 9 ASiG oder § 14 AÜG sind dem „Betriebsrat“ weiter Rechte zugestanden. Obwohl nicht ausdrücklich erwähnt, sind diese Rechte auf die Mitarbeitervertretung übertragbar.

In Einrichtungen, die  mindestens 5 ständige wahlberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen, von denen 3 wählbar sind, können Mitarbeitervertretungen gewählt werden. Der Dienstgeber hat insofern die Wahl der MAV zu unterstützen, dass er in dem Falle, dass noch keine MAV besteht, zur Mitarbeiterversammlung einzuladen hat, um auf dieser einen Wahlausschuss zur Vorbereitung und Durchführung der MAV Wahl zu bestellen (§ 10 MAVO).

Die Größe der MAV richtet sich nach der Zahl der wahlberechtigten Mitarbeiterinne und Mitarbeiter. In Einrichtungen mit i. d. R. 5 – 15 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter besteht die MAV nur aus einer Person, die weitgehend die gleichen Rechte und Pflichten wie eine mehrgliedrigere MAV hat. Bei größeren Einrichtungen beträgt die Zahl der Mitglieder mindestens 3 und steigt z. B. bei 1.000 und mehr Mitarbeitern auf 15 Personen maximal.

Rechtsstellung der Mitarbeitervertretung

Die Mitglieder der MAV dürfen um ihrer Tätigkeit willen nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Bevorzugte Beförderung, erhöhte Dienstaufwandsentschädigung, vorzeitige Entgelterhöhungen usw. an MAV-Mitglieder sind unzulässig. Die MAV-Mitglieder führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Sie sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Entgeltes zu befreien, "wenn und soweit es nach Umfang und Art der Einrichtung zur ordnungsmäßigen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist". Dabei bestimmt die MAV, wie die Arbeitsteilung innerhalb der MAV vorzunehmen ist, nicht der Dienstgeber. Allerdings muss die NAV auch die Belange der Einrichtung im Auge behalten und bei ihren Entscheidungen mit berücksichtigen.

Das einzelne MAV-Mitglied muss sich vor der Aufnahme von MAV-Arbeit abmelden und dabei die Gründe des Arbeitsversäumnisses in groben Zügen angeben. Es ist nicht erforderlich, dass der Dienstgeber der Arbeitsversäumnis zustimmt.

Müssen MAV-Mitglieder außerhalb der persönlichen Arbeitszeit aus dienstlichen Gründen MAV-Arbeit leisten, ist ein entsprechender Freizeitausgleich zu gewähren. Teilzeitbeschäftigte MAV-Mitglieder oder MAV-Mitglieder in Schichtarbeit können Ausgleichsansprüche für die über ihre persönliche Arbeitszeit hinausgehende MAV Tätigkeit geltend machen.

Kosten der MAV-Arbeit

Die durch die Tätigkeit der MAV entstehenden Kosten (Fachliteratur, Büromaterial, Reisekosten etc.) trägt der Dienstgeber, der auch im erforderlichen Umfang Räume, Informations- und Kommunikationstechnik und sachliche Mittel zur Verfügung stellt.

Zu diesen Kosten gehören auch die Kosten für den Besuch von Schulungsveranstaltungen, die erforderliches Wissen vermitteln. Die MAV hat bei ihrem Aufwendungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Zu den Kosten der MAV Arbeit gehören auch solche, die im Zusammenhang mit der gerichtlichen Inanspruchnahme von Rechten der MAV anfallen.

Zusammenarbeit zwischen MAV und Dienstgeber

Die allgemeinen Grundsätze der Zusammenarbeit (§ 26 MAVO) verlangen von MAV und Dienstgeber gemeinsam darauf zu achten, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach „Recht und Billigkeit behandelt werden“.

Sie haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, den Arbeitsablauf oder den Betriebsfrieden zu beeinträchtigen, insbesondere haben sie gegenseitige Arbeitskampfmaßnahmen und jede parteipolitische Betätigung in der Einrichtung zu unterlassen. Das gilt auch für Maßnahmen, die ohne Nennung einer Partei offenbar deren Interessen dienen. Jedoch wird durch das Verbot parteipolitischer Betätigung die Behandlung von Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer und wirtschaftlicher Art, die die Einrichtung oder die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unmittelbar betreffen, nicht berührt. Werbung für eine Gewerkschaft oder andere Berufsverbände, die in der Einrichtung durch Mitglieder vertreten sind, ist durch einzelne MAV-Mitglieder, nicht aber durch die MAV als solche, erlaubt.

Die Zusammenarbeit hat vertrauensvoll und zum Wohl der Einrichtung und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu erfolgen. Die konkreten Beteiligungs- und Mitbestimmungsmöglichkeiten gliedern sich in der Mitarbeitervertretungsordnung nach Informationsrechten (§§ 27, 27a MAVO), den Anhörungs- und Mitberatungsrechten (§§ 29, 30, 30a, 31 MAVO) sowie den Zustimmungsrechten (§§ 34, 35, 36 MAVO).

MAV Vorsitzende/r

Die MAV wählt auf ihrer ersten/konstituierender Sitzung durch Mehrheitsbeschluss die/den Vorsitzende/n und deren/dessen Stellvertreter/in Es steht im Ermessen des Gewählten, das Amt anzunehmen. Vorsitzende/r und Stellvertreter/in können durch Mehrheitsbeschluss jederzeit abberufen werden.

Der/die Vorsitzende oder (nur) bei Verhinderung der/die Stellvertreter/in erledigen die laufende Verwaltungsarbeit und vertreten die MAV im Rahmen der gefassten Beschlüsse. Der Vorsitzende ist befugt, Erklärungen, Mitteilungen und Beschwerden entgegenzunehmen, aber nicht, selbstständige Entscheidungen zu treffen oder rechtswirksame Erklärungen vor Der/die Vorsitzenden ist nicht berechtigt, ohne Beschlussfassung Erklärungen z.B. gegenüber dem Dienstgeber im Namen der MAV abzugeben. Solche Erklärungen sind unwirksam. Grundsätzlich darf der Dienstgeber darauf vertrauen, dass sich die Erklärungen des Vorsitzenden auf MAV Beschlüsse stützen. Der Dienstgeber aber, der erkennt oder erkennen muss, dass der/die Vorsitzende ohne Beschluss der MAV Erklärungen abgibt, wird nicht geschützt.

Beschlussfassung

Die MAV bildet ihren Willen durch Beschlüsse, die in MAV Sitzungen zu fassen sind. Für einen wirksamen Beschluss ist erforderlich, dass der/die Vorsitzende rechtzeitig vorher alle MAV Mitglieder zur Sitzung eingeladen und die Tagesordnung bekannt gegeben hat. Beschlüsse zu nicht auf der Tagesordnung mitgeteilten Themen sind immer unwirksam. Erweiterungen der Tagesordnung sind nur bei einstimmigem Einverständnis der versammelten MAV möglich.

Beschlüsse werden, soweit die MAVO oder Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Enthaltungen sind Nein-Stimmen. Zur Beschlussfähigkeit muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein, wobei Vertretung durch Ersatzmitglieder zulässig ist.

Josef Meiers

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